Allgemeine Geschäftsbedingungen

5. 3. 2025

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des Unternehmens SOLSOL s.r.o.,

ID-Nummer 29360391, mit Sitz in Technická 3029/17, Brno-Stadt, PLZ 616 00, eingetragen im Handelsregister beim Bezirksgericht in Brno, Abteilung C, Einlage 75143 (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)

I.     Einleitende Bestimmungen

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers (nachfolgend „AGB“ genannt), gelten für den Kauf von Waren vom Verkäufer und regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Verkäufer und dem Kunden als Käufer („Käufer“).

2.    Diese AGB sind Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1751 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung (nachfolgend „Bürgerliches Gesetzbuch“ genannt) und gelten für alle Warenverkäufe des Verkäufers in Fällen, in denen der Käufer ein Unternehmer im Sinne der Bestimmungen von §§ 420 ff. Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

3.    Mit dem Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Waren (nachfolgend „Rahmenvertrag“ genannt) oder eines Kaufvertrages erklärt und bestätigt der Käufer, dass er diese AGB gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrages und des Kaufvertrages.

4.    Diese AGB sind die ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer maßgeblichen Bedingungen; Die Verwendung anderer Geschäftsbedingungen, insbesondere etwaiger Geschäftsbedingungen des Käufers, wird nicht gestattet. Antwort des Käufers gemäß § 1740 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einer Änderung oder Abweichung vom Angebot oder diesen AGB stellt keine Annahme des Angebots zum Abschluss eines Vertrages dar, auch wenn dadurch die Bedingungen des Angebots oder dieser AGB nicht wesentlich geändert werden.

5.    Von diesen AGB abweichende Regelungen können in einem Rahmenvertrag und/oder einem Kaufvertrag vereinbart werden und bedürfen stets der Schriftform. Abweichende Regelungen im Rahmenvertrag und/oder Kaufvertrag haben Vorrang vor den Regelungen dieser AGB.
 

II.    Abschluss eines Kaufvertrages und Rahmenvertrages

1.    Das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer entsteht

a) durch Abschluss eines Kaufvertrages, oder

b) durch Abschluss eines schriftlichen Rahmenvertrages, mit dem der Verkäufer und der Käufer die Rahmenbedingungen für die Warenlieferung vereinbaren, die für die Laufzeit des Rahmenvertrages und der sich daran anschließenden Teilkaufverträge („Teilvertrag“) verbindlich sind.

III. Kaufpreis, Zahlungsart

1.    Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den Kaufpreis für die im Rahmen des Kaufvertrags oder Teilvertrags gelieferte Ware zu zahlen. Der Kaufpreis der Ware bestimmt sich nach den Preisen gemäß der am Tag des Abschlusses des Kauf- bzw. Teilvertrages gültigen Preisliste des Verkäufers, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich andere Vertragspreise als in der Preisliste des Verkäufers angegeben. Zu den Kaufpreisen kommt immer die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2.    Im Kaufpreis sind die Kosten für den Transport vom Lager in Rotterdam zum Erfüllungsort nicht enthalten, wenn die Lieferung gemäß den Transportregeln EXW oder FCA Rotterdam erfolgt.

3.    Im Kaufpreis sind die Kosten für die Vorbereitung der Waren für den Transport ab dem Zolllager in Rotterdam enthalten, d. h. insbesondere Verpackungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der erforderlichen Dokumente, etwaige Zölle sowie Einfuhrgebühren, je nach der verwendeten Bedingung der INCOTERMS 2020.

4.      Der Verkäufer berechnet dem Käufer zusätzlich zum Kaufpreis die Kosten für die Rücknahme, Aufbereitung, Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Höhe des Gewichts der Ware („Recyclingbeitrag“). Für die Abrechnung und Zahlung des Recyclingbeitrags gelten die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des § 73 des Gesetzes Nr. 542/2020 Slg., über Altprodukte, in geltender Fassung. Die konkrete Höhe des Recyclingbeitrags pro 1 kg Ware ist im Kaufvertrag bzw. Teilvertrag festgelegt. Die Höhe des Recyclingbeitrags wird spätestens bei Lieferung der Ware auf Basis des tatsächlichen Warengewichts ermittelt und in der Rechnung ausgewiesen.

5.    Sofern im Kaufvertrag oder Rahmenvertrag vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer vor der Versendung bzw. Übergabe der Ware an den Käufer die Zahlung einer Anzahlung oder des vollen Kaufpreises zu verlangen. Die Bestimmungen gemäß § 2119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.

6.    Bis zur vollständigen Bezahlung des Warenpreises bleibt die Ware ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Mit der Bezahlung des vollständigen Kaufpreises der Ware erwirbt der Käufer das Eigentumsrecht an der Ware. Die Gefahr einer Beschädigung geht mit der Übernahme der Ware auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Falle einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden und im Falle einer Insolvenz nicht in das Vermögen des Schuldners eingezogen werden.

IV. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

1.    Der Kaufpreis wird vom Käufer in der in der Bestellung angegebenen Währung (CZK oder EUR) auf der Grundlage der Rechnung – des Steuerbelegs – bezahlt. Bei Zahlungen in CZK erfolgt die Umrechnung gemäß dem am Tag der Transaktion gültigen täglichen Leitkurs der Tschechischen Nationalbank + 0,5 CZK.

2.    Die Zahlung des Kaufpreises der Ware erfolgt in EUR auf das Euro-Konto des Verkäufers. Bei Zahlung in CZK wird das CZK-Konto des Verkäufers gemäß der vereinbarten Art der Umrechnung des Wechselkurses auf der Grundlage der Rechnung – des Steuerbelegs – verwendet. Bei Zahlung in CZK auf ein für EUR-Zahlungen geführtes Konto oder bei Zahlungen in EUR auf ein CZK-Konto wird die durch die Währungsumrechnung entstandene Kursdifferenz in Rechnung gestellt.

3.    Der Recyclingbeitrag gemäß Art. III. Abs. 4 dieser AGB wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.    Der Verkäufer ist berechtigt, eine Rechnung frühestens am Tag der Verladung der Ware im Zolllager in Rotterdam oder, sofern eine Lieferung der Ware vereinbart ist, am Tag der Versendung der Ware an den Käufer auszustellen. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers gilt mit Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers als erfüllt.

5.    Die Fälligkeit des Kaufpreises ergibt sich aus dem Rahmenvertrag bzw. Kaufvertrag.

6.    Bei vereinbarten Anzahlungen wird die Anzahlung in der vereinbarten Höhe unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages bzw. Teilvertrages in Rechnung gestellt. Erfolgt die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht, kann dies ein Grund für die Verschiebung des Liefertermins der Ware und auch für den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag sein.

7.    Die vom Verkäufer ausgestellten Steuerdokumente werden dem Käufer an die im Kaufvertrag bzw. Rahmenvertrag angegebene E-Mail-Adresse des Käufers zugestellt.

8.    Der Verkäufer ist berechtigt, jeweils vereinbarte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

9.    Rechnungen müssen den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere Gesetz Nr. 563/1991 Slg. in geltender Fassung, Gesetz Nr. 235/2004 Slg. in geltender Fassung und Gesetz Nr. 542/2020 Slg. in geltender Fassung) entsprechen.

V.Lieferung der Ware

1.    Für die Lieferung von Waren gelten die von der Internationalen Handelskammer erstellten Regeln INCOTERMS 2020.

2.    In jedem Rahmenvertrag bzw. Kaufvertrag werden die Abkürzung der Lieferregel gemäß INCOTERMS 2020, der Lieferort und der Liefertermin angegeben. Es wird eine dieser Regeln sein:

a)    FCA(a): Der Verkäufer liefert die Ware an den Käufer, indem er die Ware auf ein vom Käufer bereitgestelltes Transportmittel verlädt. Der Lieferort befindet sich im Lager des Verkäufers.
Grundregeln des Verkäufers und des Käufers gemäß der FCA-Lieferregel:
-       Verladung: Verkäufer
-       Exportverzollung: Verkäufer
-       Transport: Käufer
-       Ausladung: Käufer
-       Gefahrenübergang: Sobald der Verkäufer die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Transportmittel verlädt.

b)    DAP: Der Verkäufer sorgt für den Transport zum Geschäftssitz des Käufers und trägt etwaige Zollgebühren in seinem Land.
 Grundlegende Pflichten des Verkäufers und des Käufers:
-       Verladung: Verkäufer
-       Exportverzollung: Verkäufer
-       Transport: Verkäufer
-       Ausladung: Käufer
-       Gefahrenübergang: Sobald die Ware am Lieferort oder wie vereinbart zur Entladung bereitsteht.

c)    EXW: Der Verkäufer erfüllt die Lieferung, sobald die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen Ort (z. B. Lager usw.) zur Verfügung gestellt wird.
Grundlegende Pflichten des Verkäufers und des Käufers:
-        Verladung: Käufer
-         Transport: Käufer
-         Ausladung: Käufer
-        Gefahrenübergang: Sobald die Ware im Lager oder Büro des Verkäufers oder an einem beliebigen Ort abgeholt wird, an dem die Ware abgeholt wird.

Die obige Kurzbeschreibung der einzelnen INCOTERMS 2020-Regeln dient ausschließlich Informationszwecken. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Lieferbedingungen sowie des Zeitpunkts des Gefahrenübergangs für Schäden und anderer Lieferbedingungen finden Sie in den INCOTERMS 2020-Regeln der Internationalen Handelskammer. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der obigen Kurzbeschreibung einzelner Regeln und ihrem offiziellen Wortlaut hat der offizielle Wortlaut der INCOTERMS 2020 Vorrang. Sollten jedoch andere Absätze dieser AGB und/oder des Rahmenvertrags bzw. Kaufvertrags eine Abänderung der in der betreffenden Klausel der INCOTERMS 2020 genannten Regeln enthalten, gilt diese Abänderung.

3.    Wünscht der Käufer einen anderen Erfüllungsort als das Zolllager in Rotterdam oder das Versandlager des Verkäufers, verpflichtet sich der Verkäufer, den Transport der Ware an den so bezeichneten Erfüllungsort auf der Grundlage einer zuvor vereinbarten Berechnung des Transportpreises sicherzustellen, die der Verkäufer mit dem Spediteur vereinbaren wird. Der Verkäufer vereinbart den Transport auf Kosten des Käufers. Die Versandkosten sind nicht im Kaufpreis der Ware enthalten.

4.    Der Käufer bestätigt den Erhalt der Ware durch die Bestätigung des Lieferscheins oder eines anderen ähnlichen Dokuments über die Lieferung der Ware an den Käufer (z. B. CMR) durch einen zuständigen Mitarbeiter des Käufers oder einen beauftragten Spediteur. Als Übernahme der Ware gilt zugleich die Erfüllung der Transportbedingungen gemäß INCOTERMS oder, sofern vereinbart, ein anderer oben genannter Übernahmebeleg.

5. Der Verkäufer kann die Lieferfrist im Falle einer Verzögerung der Lieferung der bestellten Ware durch den Lieferanten oder Hersteller einseitig verlängern. Der Käufer wird stets rechtzeitig über die Verlängerung informiert. Die Lieferfrist für die Ware verlängert sich zudem um die Dauer von durch höhere Gewalt bedingten Umständen, aufgrund derer eine Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist nicht möglich ist.

6.    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt zu prüfen und deren Beschaffenheit und Menge zu kontrollieren, um etwaige Mängel festzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Ware, die bei Erhalt der Ware festgestellt werden (z.B. beschädigte Verpackung, Abweichung von der vereinbarten Warenmenge), unverzüglich direkt im Lieferschein oder Frachtbrief anzugeben und dem Verkäufer alle festgestellten Mängel spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Ware vom Spediteur mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Anzeige offensichtlicher Mängel, so verzichtet der Käufer hinsichtlich dieser Mängel auf seine Ansprüche aus mangelhafter Leistung.

7.    Sofern der Käufer den Transport der Ware selbst organisiert, verpflichtet er sich, die Ware innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Aufforderung des Verkäufers zur Warenabholung abzuholen. Unterlässt er dies, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Tag, der auf den erfolglosen Fristablauf folgt, Lagergebühren zu erheben oder den Transport der Ware auf Kosten des Käufers zu veranlassen. Dem Käufer wird eine Lagergebühr in Höhe von 0,02 % pro Tag des Kaufpreises der nicht abgeholten Ware in Rechnung gestellt (es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine Verlängerung der Frist zur Abholung der Ware).

VI. Qualitätsgarantie

1.    Der Verkäufer gewährt auf im Rahmen eines Rahmenvertrags oder Kaufvertrags gelieferte Waren eine Qualitätsgarantie („Garantie“) für die Dauer von 12 Monaten, es sei denn, auf der Verpackung der Waren oder im Garantieschein für die Waren („Garantieerklärung“) ist eine kürzere Garantiefrist angegeben; in diesem Fall gilt die Garantie für die in der Garantieerklärung angegebene Dauer. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass, wenn der Hersteller der Ware eine längere Garantie gewährt, der Käufer nach Ablauf der vom Verkäufer gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes gewährten Garantiefrist etwaige Mängel der Ware direkt beim Hersteller der Ware gemäß dessen Garantiebedingungen geltend machen muss (die Bestimmungen des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden in diesem Fall keine Anwendung). Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei Waren, für die der Hersteller keine Qualitätsgarantie übernimmt, nur die Garantie nach Satz 1 dieses Absatzes besteht. Die Regelungen dieses Absatzes bleiben von etwaigen abweichenden Regelungen in Garantiebedingungen einzelner Hersteller unberührt. Die Gewährleistungsfrist des Verkäufers beginnt mit dem Tag der Übergabe der Ware an den Käufer zu laufen.

2.    Nach Ablauf der vom Verkäufer gewährten Garantiefrist ist der Käufer verpflichtet, sämtliche Ansprüche wegen Mängeln der Ware gemäß dessen Garantiebedingungen direkt beim Hersteller der betreffenden Ware geltend zu machen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel an der Ware nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Absatz 1 dieses Artikels, noch für die Art und Dauer der Bearbeitung von Reklamationen durch einzelne Hersteller, Rechte aus einer längeren Herstellergarantie im Vergleich zu der vom Verkäufer gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährten Garantie können auf keinen Fall beim Verkäufer geltend gemacht werden.

3.    Die Gewährleistungsfrist wird für den Zeitraum unterbrochen, in dem der Käufer die mangelhafte Ware nicht nutzen kann. Durch die Erfüllung der Qualitätsgarantie wird die Garantie nicht verlängert, es wird kein neuer Lauf einer Garantiefrist begründet und es werden auch keine sonstigen neuen Ansprüche auf die Qualitätsgarantie begründet. Rechte aus der Qualitätsgarantie erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden.
4.    Als Garantienachweis für die gekaufte Ware gilt: a) ein Kaufbeleg (Steuer-/Buchhaltungsbeleg), b) ein Lieferschein mit der Spezifikation der Ware oder c) ein vom Hersteller ausgestellter Garantieschein. Der Käufer ist verpflichtet, mit einem solchen Dokument nachzuweisen, dass er ein Reklamationsrecht hat (die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels bleiben hiervon unberührt).

5.    Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren ausdrücklich, dass der Verkäufer nicht zum Ersatz von Schäden oder sonstigen Verlusten in Form von entgangenem Gewinn verpflichtet ist, deren Ersatz durch den Verkäufer von den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der maximale Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den der Verkäufer im Falle eines Schadensersatzanspruchs des Käufers gegen den Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Rahmenvertrag zu ersetzen hat, beträgt den Betrag, der dem Kaufpreis der gelieferten Ware entspricht, die den Schaden verursacht hat. Um Missverständnissen vorzubeugen, vereinbaren die Vertragsparteien, dass keine von ihnen für die Zwecke des Kauf- bzw. Rahmenvertrags als schwächere Partei gilt. 

6.    Weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit mangelhafter Leistung sind in der Reklamationsordnung des Verkäufers geregelt. 

VII. Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer

1.    Der Käufer, der Mehrwertsteuerzahler ist, erklärt, dass:

a)    er kein unzuverlässiger Zahler im Sinne des § 106a des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer (nachfolgend „Mehrwertsteuergesetz“ genannt) ist;
b)    das Bankkonto des Käufers, auf das der Verkäufer Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag leistet, ist und bleibt ein Konto, das ordnungsgemäß im Register der Bankkonten von Mehrwertsteuerzahlern geführt wird;
c)    keine Gründe vorliegen, aufgrund derer der Verkäufer zum Garanten für die Steuerpflicht des Käufers aus der vom Verkäufer in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer würde oder werden könnte.

2.    Der Verkäufer ist berechtigt, von jeder vom Käufer im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen und den AGB ausgestellten Rechnung den Mehrwertsteuerbetrag einzubehalten und die entsprechende Zahlung an den Käufer ohne den einbehaltenen Mehrwertsteuerbetrag vorzunehmen, insbesondere in folgenden Fällen:

a)     Der Käufer wird zu einem unzuverlässigen Zahler; oder
b)    Der Käufer verlangt, dass die Transaktion auf ein anderes Bankkonto als das im Register der Mehrwertsteuerzahler eingetragene Konto erfolgt.  

3.    Der Verkäufer ist berechtigt, den einbehaltenen Mehrwertsteuerbetrag für den Käufer auf das Konto des Steuerverwalters gemäß § 109a des Mehrwertsteuergesetzes oder direkt an den Käufer zu zahlen, wenn der Käufer nachweist, dass er seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist.  

VIII. Vertragsstrafen

1.    Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug des Käufers ist dieser verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers für jeden Tag des Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,03 % des geschuldeten Betrags zu zahlen. Das Recht des Verkäufers, unter demselben Titel Schadensersatz vom Käufer zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt und es gilt, dass der Verkäufer neben der Vertragsstrafe auch Schadensersatz verlangen kann.

2.    Sofern der Käufer beim Verkäufer fällige Zahlungspflichten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung von Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Verbindlichkeiten des Käufers einzustellen, und zwar auch bei bereits bestätigten Bestellungen oder Kaufverträgen. Während dieses Zeitraums befindet sich der Verkäufer nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten. Die aus den vorgenannten Gründen unterbrochene Frist des Verkäufers zur Warenlieferung verlängert sich um den Zeitraum bis zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten.

3.    Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Schadensersatz sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsstellung der Vertragsstrafe an die pflichtige Vertragspartei zu zahlen.

IX. Vertragsrücktritt, Vertragsbeendigung durch Zahlung einer Rücktrittspauschale

1.    Jede Vertragspartei kann vom Rahmenvertrag und/oder Teilvertrag und/oder Kaufvertrag insbesondere in folgenden Fällen zurücktreten:

a)     wenn eine der Vertragsparteien ihre Vertragspflichten erheblich verletzt (z. B. wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon länger als 15 Tage in Verzug ist und dieser Verstoß auch nach schriftlicher Aufforderung der anderen Vertragspartei innerhalb einer von der anderen Vertragspartei gesetzten angemessenen zusätzlichen Frist, die nicht kürzer als 10 Tage ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung sein darf, nicht behoben wird), hat die andere Vertragspartei das Recht, gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1977 und ff.) mit Wirkung ex nunc (d. h. ab dem Zeitpunkt des Rücktritts) vom Vertrag zurückzutreten;

b)     in Bezug auf die andere Vertragspartei: (i) es wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Vertragspartei gestellt; oder (ii) das Unternehmen ist bankrott; oder (iii) es wurde über sein Vermögen der Konkurs erklärt oder der Konkurs wurde aufgehoben, weil sein Vermögen völlig unzureichend ist; oder (iv) es wurde seine Umstrukturierung von einem Gericht genehmigt; oder (v) es wurde ein Moratorium von einem Gericht genehmigt; oder (vi) es wurde im Insolvenzverfahren über sein Vermögen ein Insolvenzverwalter bestellt; (vii) es ist eine Entscheidung zur Aufhebung des Unternehmens ergangen;

c)     es wurde eine Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung einer Entscheidung angeordnet, durch die ein so erheblicher Teil des Vermögens der anderen Vertragspartei berührt wird, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen wird.

2.    Die Wirkungen des Rücktritts treten mit der Zustellung der schriftlichen Erklärung zum Rücktritt von diesem Vertrag an die andere Vertragspartei ein. Der Rücktritt vom Vertrag berührt nicht das Recht auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Verzugszinsen oder eines Schadensersatzanspruchs.

3.    Zur Vermeidung von Missverständnissen vereinbaren die Parteien, dass im Falle eines Rücktritts vom Rahmenvertrag die Wirkungen des abgeschlossenen Teilvertrags vom Rücktritt unberührt bleiben.

4.    Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Käufer gegen Zahlung einer Rücktrittspauschale in Höhe von 10 % des Kaufpreises der Ware vom Teilvertrag zurücktreten kann. In einem solchen Fall erfolgt die Aufhebung des Teilvertrages durch die Zahlung der Rücktrittspauschale in gleicher Weise wie bei einem Rücktritt vom Vertrag. Ein Recht des Käufers, sich durch die Zahlung der Rücktrittspauschale von dem Teilvertrag zu lösen, besteht jedoch nicht, wenn ihm die Ware vom Verkäufer auf der Grundlage des Teilvertrages bereits, auch nur teilweise, geliefert wurde.

X.    Höhere Gewalt

1.    Als Fälle höherer Gewalt im Sinne des § 2913 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten die Umstände, die eine Haftung ausschließen (nachfolgend „höhere Gewalt“ genannt). Als höhere Gewalt gilt ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis, das unabhängig vom Willen der pflichtigen Partei eingetreten ist und diese an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die pflichtige Partei dieses Hindernis oder dessen Folgen hätte abwenden oder überwinden können und dass sie dieses Hindernis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags vorhergesehen hätte, insbesondere Naturkatastrophen, Embargos, Bürgerkriege, Aufstände, militärische Konflikte, einschließlich der Folgen des russisch-ukrainischen militärischen Konflikts, Terroranschläge, Unruhen oder Epidemien, einschließlich der Coronavirus-Epidemie und damit verbundener Maßnahmen der öffentlichen Behörden zur Eindämmung der Ausbreitung der Epidemie.

2.    Die Haftung der Vertragsparteien wird nicht durch ein Hindernis ausgeschlossen, das erst zu einem Zeitpunkt eintrat, als die pflichtige Partei mit der Erfüllung ihrer Pflicht in Verzug war, oder das sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der pflichtigen Partei ergab, oder ein Hindernis, das die Erfüllung dieses Vertrages nicht nachweislich und erheblich beeinträchtigen konnte, oder ein Hindernis, das die pflichtige Partei gemäß diesem Vertrag zu überwinden hatte.

3.    Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich (spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses) schriftlich hierüber zu benachrichtigen und dabei die Art des Hindernisses, das sie an der Erfüllung ihrer Pflicht hindert oder hindern wird, die voraussichtliche Dauer des Hindernisses und seine Folgen anzugeben und alle verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten zu mildern. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, den Zugang einer solchen Nachricht unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

4.    Die Vertragspartei, die sich auf die höhere Gewalt beruft, verpflichtet sich außerdem, die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Ende der Auswirkungen höherer Gewalt zu informieren und spätestens fünf Kalendertage nach deren Ende einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, oder nachdem die Hindernisse beseitigt waren, die sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert hatten. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, den Zugang einer solchen Nachricht unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

5.    Sofern die Auswirkung höherer Gewalt nachweislich länger als zwei Monate dauert und eine Vertragspartei durch die Auswirkung höherer Gewalt nachweislich an der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag gehindert ist, haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verlängerung der Liefertermine zu vereinbaren.

6.    Höhere Gewalt schließt das Recht auf die Geltendmachung von Vertragsstrafen gegen die von der höheren Gewalt betroffene Partei, den Anspruch auf Schadensersatz oder eine sonstige Vertragsstrafe, sofern vereinbart, aus. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei befindet sich mit der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag nicht im Verzug.

XI. Schiedsklausel

1.    Die Vertragsparteien haben gemäß Gesetz Nr. 216/1994 Slg. ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie künftig entstehende Streitigkeiten aus dem durch diesen Vertrag begründeten Rechtsverhältnis, mit Ausnahme von Streitigkeiten aus der Zwangsvollstreckung und Streitigkeiten aus einem Insolvenzverfahren, sofern sie nicht einvernehmlich beigelegt werden können, von folgendem Schiedsrichter entschieden werden: JUDr. Karel Schelle, LLM., MBA, Rechtsanwalt, eingetragen bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer unter der Nummer 12495, mit Sitz in Ambrožova 6, 635 00 Brno. Der durch diese Schiedsklausel benannte Schiedsrichter entscheidet über Streitigkeiten ohne mündliche Verhandlung ausschließlich auf der Grundlage der von den Parteien eingereichten schriftlichen Unterlagen. Der Schiedsrichter übergibt die eingereichte Klage der anderen Partei (dem Beklagten) zusammen mit einem Beschluss und fordert den Beklagten auf, innerhalb von 15 Tagen nach dem Zustellungsdatum auf die Klage zu reagieren. Wenn die andere Partei (der Beklagte) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Beschlusses auf die Klage nicht reagiert, geht der Schiedsrichter davon aus, dass die geltend gemachte Klage anerkannt wird. Der Beschluss, mit dem der Schiedsrichter den Beklagten zur Stellungnahme auffordert, muss darüber einen Hinweis enthalten.

2.    Das Schiedsverfahren wird gemäß der Rechtsordnung der Tschechischen Republik durchgeführt und es gilt der Grundsatz der Gerechtigkeit. Der Schiedsspruch muss nicht begründet werden. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit auf Antrag einer Partei im Rahmen des Schiedsverfahrens durch Vergleich in Form eines Schiedsspruchs beigelegt wird.

3.    Die Kosten des Schiedsverfahrens bestehen aus:

a).   Die Gebühr für das Schiedsverfahren beträgt 4 % des Wertes des Streitgegenstands, jedoch nicht weniger als 5.000 CZK zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nicht mehr als 100.000 CZK zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Gebühr handelt es sich um die Vergütung des Schiedsrichters.
b)    Sonderkosten, die durch die Verhandlung und Entscheidung der Streitigkeit im Schiedsverfahren entstehen.

4.    Bei der Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.  

5.    Der Schiedsspruch wird mit dem Tag seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Sofern in dieser Klausel nichts anderes vorgesehen ist, gilt Gesetz Nr. 216/1994 Slg. Der bestellte Schiedsrichter ist selbst befugt, über Schiedsfragen zu entscheiden, die nicht in dieser Schiedsklausel definiert und nicht in diesem Gesetz geregelt sind.  

XII. Sonstige und Schlussbestimmungen

1.    Alle Schriftstücke, die der anderen Vertragspartei gemäß dem Kaufvertrag, dem Rahmenvertrag oder allgemein verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen zugestellt werden müssen (z. B. Rücktritt), werden der anderen Vertragspartei persönlich oder per Einschreiben an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Partei entweder durch den Inhaber einer Postlizenz oder eine andere Organisation, die mit der Zustellung von Schriftstücken befasst ist, oder über ein Datenpostfach zugestellt. Gewöhnliche Korrespondenz, die nicht das Zustandekommen, die Änderung oder die Beendigung eines Kaufvertrages oder Rahmenvertrages zum Gegenstand hat oder in Fällen, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag oder Rahmenvertrag eine Zustellung per E-Mail vereinbart haben, kann auch per E-Mail zugestellt werden. Bei Zustellung per E-Mail treten die Rechtswirkungen der Rechtshandlung am nächsten Werktag nach dem Tag der Absendung der E-Mail-Nachricht mit der Willenserklärung an die E-Mail-Adresse der anderen Vertragspartei ein.

2.    Der Verkäufer ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern und zu ergänzen. Durch diese Bestimmung werden die während der Geltungsdauer der AGB in der vorherigen Fassung entstandenen Rechte und Pflichten nicht berührt.

3.    Sollte aus irgendeinem Grund eine Bestimmung dieser AGB, des Rahmenvertrages oder des Kaufvertrages ungültig oder undurchführbar sein, so berührt die Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmung die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, es sei denn, dass sich aus der Natur dieser Bestimmung oder ihrem Inhalt ergibt, dass die ungültige oder undurchführbare Bestimmung nicht vom übrigen Inhalt des Vertrages getrennt werden kann. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf mit dem Ziel, ihre gegenseitigen Beziehungen so neu zu regeln, dass der ursprüngliche Zweck des Vertrages gewahrt bleibt.

4.    Rechte und Pflichten, die in diesen AGB, dem Rahmenvertrag und dem Kaufvertrag nicht geregelt sind, unterliegen der Rechtsordnung der Tschechischen Republik, insbesondere dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung.

5.    Diese AGB sind gültig und wirksam ab 5.3.2025
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